Zum 01. Januar 2026 treten grundlegende Änderungen für die kommunalen Vergaben im Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Die bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften für den Unterschwellenbereich werden aufgehoben. Die Kommunen erhalten dadurch mehr Gestaltungs- und Vergabefreiheiten. Zugleich werden alle eventuell bestehenden (internen) Regelungen über Kommunalvergaben aufgehoben. Die gpaNRW stellt ein aktualisiertes Muster für eine Vergabedienstanweisung zur Verfügung, das bei Bedarf als Grundlage für die Regelung von Auftragsvergaben ab 2026 dienen kann.
„Nach der Bekanntgabe der Neuregelung des Vergabewesens im Unterschwellenbereich durch den § 75a GO NRW, erreichen uns viele Anfragen von Kommunen bezüglich der künftigen Möglichkeiten, interne Regelungen zur Durchführung von Vergaben vornehmen zu können“, berichtet die Leiterin des Kompetenzcenters Vergabe der gpaNRW, Friederike Wandmacher. Hintergrund ist, dass durch die gesetzliche Neuregelung alle bestehenden (internen) Regelungen über Kommunalvergaben zum 01. Januar 2026 aufgehoben werden. Festlegungen in Dienstanweisungen zu Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich werden damit automatisch außer Kraft gesetzt.
Der neue § 75a GO NRW vereinfacht das Beschaffungswesen und eröffnet den Kommunen künftig weitreichende Gestaltungs- und Vergabefreiheiten. Zu beachten sind dabei die fünf weiterhin gültigen Grundprinzipien:
- Wirtschaftlichkeit,
- Effizienz,
- Sparsamkeit,
- Transparenz und
- Gleichbehandlung.
Diese Prinzipien sind nicht neu. Sie ergeben sich aus den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen (§ 75 GO NRW) sowie aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Bisher konnten die Kommunen bei Anwendung der UVgO und der VOB/A davon ausgehen, den o. g. Grundsätzen zu entsprechen und ihre Vergaben wirtschaftlich und rechtssicher durchzuführen. Ergänzend erweiterten die Kommunalen Vergabegrundsätze den Handlungsspielraum bezüglich der Wertgrenzen für die Anwendung einzelner Vergabeverfahren. „Viele Kommunen haben darauf bezugnehmend Dienstanweisungen erlassen, um darüber hinaus den Beschäftigten konkrete Hilfestellungen zu geben“, so Friederike Wandmacher. „Dies stellte ein einheitliches Vergabewesen sicher und diente zudem der Korruptionsprävention und dem Schutz der Mitarbeitenden“.
Diese Funktion kann eine Dienstanweisung für das Vergabewesen im Unterschwellenbereich künftig nicht mehr in dem bisher praktizierten Umfang erfüllen. Grund dafür ist, dass gemäß § 75a Abs. 2 GO NRW Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch Beschluss einer Satzung getroffen werden dürfen. Das MHKBD hat diesbezüglich klargestellt, dass diese Vorgabe eng auszulegen ist. In der veröffentlichten FAQ-Liste hat das Ministerium dazu beispielhaft aufgeführt, dass
- die Festlegung von Wertgrenzen für bestimmte anzuwendende Vergabeverfahren,
- die Vorgabe zur Einholung einer bestimmten Anzahl an Vergleichsangeboten,
- eine Regelung zur Verwendung von Vergabevermerken,
- die Verpflichtung zum regelmäßigen Wechsel des beauftragten Unternehmens,
- eine Festlegung zur verpflichtenden Nutzung eines bestimmten Kommunikationsmittels (Vergabeplattform) oder
die Regelung, mit denen die Anwendung der UVgO, VOB/A, etc. für verpflichtend erklärt wird
nicht in Form einer Dienstanweisung getroffen werden dürfen. Derartige Festlegungen sind, sofern sie die Kommune für erforderlich erachtet, in einer Satzung zu treffen.
Die von der gpaNRW zur Verfügung gestellte neue Muster-Dienstanweisung für das Vergabewesen nimmt die Erläuterung und Klarstellungen aus der FAQ-Liste auf. Die Regelungen bezogen auf Vergaben im Unterschwellenbereich beschränken sich daher im Wesentlichen auf organisationsinterne Aspekte sowie Vorgaben, die sich aus weiterhin geltenden anderweitigen gesetzlichen Regelungen ergeben.
Vergaben im Oberschwellenbereich sind von der landesgesetzlichen Neuregelung nicht betroffen. Wir haben daher die diesbezüglichen Regelungen aus unserer bisherigen Muster-Vergabedienstanweisung weitestgehend übernommen.
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Stand: 25.11.2025
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