Veröffentlichung nach § 7 KorruptionsbG NRW

Nach § 7 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KorruptionsbG NRW geben die Mitglieder der Organe u. a. der Anstalten öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstellt sind, gegenüber dem Leiter der Einrichtung schriftlich Auskunft über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 S. 5 AktG,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und 2 LOG NRW genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

 

Die Organe der gpaNRW sind nach § 3 GPAG die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Präsident.


Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Um dies zeitnah und unabhängig von den im Umfang leicht abweichenden Veröffentlichungspflichten im Jahresabschluss nach § 95 Abs. 3 GO NRW geschehen zu lassen, erfolgt eine Veröffentlichung auf der Homepage der gpaNRW.