Starthilfe vom Land für interkommunale Kooperationen

Mit der voranschreitenden Digitalisierung eröffnen sich auch neue Möglichkeiten für interkommunale Kooperationen. Das Land NRW hat jetzt eine Richtlinie über die Förderung der Einrichtung neuer interkommunaler Kooperationen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie IKZ NRW) veröffentlicht. Lesen Sie hier, wie Sie in den Kommunen von den Förderungsmöglichkeiten profitieren können.
 

Neue Möglichkeiten für interkommunale Kooperation 

Mit der voranschreitenden Digitalisierung eröffnen sich auch neue Möglichkeiten für interkommunale Kooperationen. Finanz- und Personalressourcen können reduziert und damit aktuellen Herausforderungen, wie dem Fachkräftemangel, entgegengewirkt werden. Sie können damit einen echten Mehrwert für die Kommunen schaffen!



Das Land NRW hat eine Richtlinie über die Förderung der Einrichtung neuer interkommunaler Kooperationen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie IKZ NRW) veröffentlicht.

 


Was wird gefördert?
Gefördert werden die Anbahnung, Vorbereitung und Einrichtung neuer und die Erweiterung bestehender interkommunaler Zusammenarbeit.
 

Aufgabenbereiche, in denen Kooperationsprojekte neu aufgelegt oder erweitert werden können, werden nicht beschränkt. Die Zusammenarbeit muss sich aber auf wesentliche Beiträge zur Aufgabenerfüllung beziehen. Die Kooperation muss auf Dauer, mindestens jedoch auf den Bestand von fünf Jahren angelegt sein.

 

Ausdrücklich förderungsfähig sind Dienstleistungen durch Dritte (zum Beispiel Begutachtung, Beratung, Moderation), Sachmittel und Ausstattung sowie Aufwendungen für zusätzliches, projektbezogenes Personal.

 

Wie hoch ist die Förderung?
Bei zwei beteiligten NRW-Kommunen werden 150.000 Euro je förderungsfähigem Kooperationsprojekt als Festbetrag gewährt. Ein Eigenanteil von 20 % bzw. 10% bei Nothaushalts-, Haushaltssicherungs- oder Stärkungspaktkommunen ist von den tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben durch die Kommunen zu tragen. Die Zuwendung darf die tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Bei mehr Beteiligten erhöht sich der Zuwendungsbetrag um jeweils 30.000 Euro je Beteiligtem. Über die Grenzen NRWs hinausgehende Kooperationsprojekte sind ebenfalls förderfähig.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Durch die Kooperation soll eine Aufwandsreduzierung oder eine Ertragssteigerung in Höhe von mindestens 15 Prozent erzielt werden (Kosteneinsparung). Die Kosteneinsparung ist durch eine Gegenüberstellung des geplanten Aufwandes mit und ohne Kooperation zu ermitteln. Auf die Erzielung der Kosteneinsparung kann verzichtet werden, wenn ein sonstiger gewichtiger Mehrwert erzielt wird, zum Beispiel durch eine wesentliche Verbesserung des öffentlichen Leistungsangebots.

 

Der Zuwendungszweck kann selbst dann erfüllt sein, wenn das Kooperationsprojekt aus fachlichen Gründen im Einvernehmen aller Beteiligten vorzeitig beendet wird. Der Förderungsbetrag fällt dann allerdings geringer aus.

 

Welche Hilfen bieten wir Ihnen an?

Sie planen ein Kooperationsprojekt? Sie möchten eine interkommunale Kooperation eingehen und sich hierzu im Vorfeld kompetent beraten lassen? Dann zögern Sie nicht uns anzusprechen.

 

Hier geht es zur Förderrichtlinie.