Finanzverfahren: Zulassungen im Blick behalten

Zum Jahreswechsel rückt in den kommunalen Kämmereien auch wieder die Erstellung des Jahresabschlusses nach §§ 95 GO NRW, 38 KomHVO in den Blickpunkt.

Im NKF hat der Jahresabschluss deutlich an Bedeutung gewonnen und stellt mittlerweile das wesentlichste Dokumentations- und Rechenschaftsinstrument der kommunalen Haushaltswirtschaft dar. Hier ist also die Herleitung der Haushaltsdaten entscheidend.

Als zentralen Aufstellungsgrundsatz legt § 95 Absatz 1 Satz 4 fest, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Gemeinde vermitteln muss. Hierzu gehört auch der Hinweis auf die Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, die den übergeordneten Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit der jeweiligen Jahresabschlüsse herstellt.

 

Demgemäß spielen in diesem Zusammenhang die notwendigen Zulassungen nach § 94 Absatz 2 GO NRW für Fachverfahren der Haushaltswirtschaft (8. Teil der GO NRW) eine wichtige Rolle.

 

Die Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 95 Absatz 3 GO NRW erfolgt durch die Kämmerei; diese bedient sich üblicherweise zur Zusammenstellung der notwendigen Teile (Ergebnis-, Finanz- und Teilrechnungen, Bilanz sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Anhänge) der jeweils in der Kommune eingesetzten Fachverfahren.

 

Hier schließt sich der Kreis zum Zulassungserfordernis jener Fachverfahren nach § 94 Absatz 2 GO NRW. Durch die von der gpaNRW ausgesprochene Zulassung wird für ein Fachverfahren, welches u. a. zur Erstellung der notwendigen Anlagen zum Jahresabschluss eingesetzt wird, bestätigt, dass es die notwendigen Standards erfüllen kann, um das nordrhein-westfälische Haushaltsrecht umzusetzen. Damit liegt eine zentrale Grundlage für die Aufstellung eines gesetzeskonformen Jahresabschlusses vor.

 

Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass der Einsatz nicht zugelassener Fachverfahren dazu führen kann, dass eine nach § 96 GO NRW erforderliche Feststellung des Jahresabschlusses die formellen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt und durch den zuständigen Rechnungsprüfungsausschuss bzw. im weiteren Fortgang durch den Rat versagt bzw. von der Aufsichtsbehörde beanstandet werden könnte.

 

Um dies zu vermeiden, empfiehlt die gpaNRW den Kommunen, die zur Abwicklung des 8. Teils der GO NRW („Haushaltswirtschaft“) eingesetzten Fachverfahren mit der jeweils aktuellsten Fassung der „Übersicht über eingegangene Anträge auf Zulassung eines Fachprogramms nach § 94 Absatz 2 GO NRW“ auf unserer Internetseite abzugleichen. Die dort aufgelistete Zulassung gilt für die jeweils vom Hersteller der gpaNRW angezeigte Version (Release-Stand). Bei festgestellten Abweichungen sollten die Kommunen unverzüglich den Hersteller auf das Zulassungserfordernis hinweisen.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Fachseite der gpaNRW unter: Programmprüfung - Kommunale Fachverfahren | gpaNRW