Mit Inkrafttreten des 2. NKFWG NRW am 01. Januar 2019 begann für die gpaNRW die Vorbereitungsphase für die neuen gesetzlichen Aufgaben im Bereich der Informationstechnik. Ab dem 01. Januar 2021 gilt nun die Regelung des § 94 Absatz 2 GO NRW für die Zulassung von Fachverfahren der kommunalen Haushaltswirtschaft.
Zwischenzeitlich hat sich das bei der gpaNRW für die Aufgaben rund um die Zulassungsverfahren zuständige Fachteam intensiv mit den Anforderungen und Rahmenbedingungen zur Umsetzung auseinandergesetzt und in Abstimmung mit der Abteilung Kommunales des MHKBG grundlegende Aspekte abgestimmt. Gleichzeitig wurden wichtige Hinweise u. a. von Seiten der kommunalen Spitzenverbände berücksichtigt, um den Start der Zulassungspflicht für alle Beteiligten praktikabel zu gestalten.
Neben einer ausführlichen Fachseite, auf der die wesentlichen Grundlagen der Zulassung vermerkt sind, werden alle bislang eingegangenen Anträge von zulassungspflichtigen Fachverfahren in einer regelmäßig aktualisierten Liste aufgeführt. Hier können sich die Nutzer aus der kommunalen Familie fortlaufend und aktuell über den Stand bezüglich „ihres“ Fachverfahren informieren. Aus der Liste kann dann auch ab Januar 2021 entnommen werden, für welche Fachverfahren eine vorläufige Zulassung gilt.
Zudem wurden viele Anfragen von Nutzern und Herstellern rund um das Zulassungsverfahren zum Anlass genommen, um die FAQ-Liste kontinuierlich zu aktualisieren.
Für zulassungspflichtige und bereits beantragte Fachverfahren beginnt am
01. Januar 2021 das ordentliche Zulassungsverfahren. Die Hersteller bzw. Antragsteller bereits in NRW eingesetzter Fachverfahren werden zunächst im Rahmen des Prüfverfahrens eine „vorläufige Zulassung“ erhalten, damit der nahtlose Betrieb der Fachverfahren auf Ebene der Nutzer bereits ab dem 01. Januar 2021 fortgeführt werden kann. Da die gpaNRW nur auf Antrag tätig wird, werden zum Jahreswechsel 2020/21 nur für diejenigen Verfahren vorläufige Zulassungen ausgesprochen, für die auch ein Zulassungsantrag gestellt wurde. Grundlage der vorläufigen Zulassung ist eine kursorische Prüfung.
Aber auch Anträge auf Zulassung, die nach dem 01. Januar 2021 bei der gpaNRW eingehen, werden selbstverständlich entgegengenommen und bearbeitet. Wie im Begleiterlass erläutert, besteht auch hinsichtlich Fachverfahren, deren Anträge nach dem 01. Januar 2021 eingehen, prinzipiell die Möglichkeit eine „vorläufige Zulassung“ auszusprechen und das ordentliche Zulassungsverfahren anzuschließen. Dies gilt insbesondere für bereits im Einsatz befindliche zulassungspflichtige Verfahren.
Bei Fragen helfen Ihnen die Mitglieder des Teams 3.30 (siehe rechts) gerne weiter.
Oder schicken Sie eine E-Mail an komfach [at] gpa.nrw.de (komfach[at]gpa[dot]nrw[dot]de)