(Nicht-)Öffentlich: gpa-Prüfungsbericht

Ein Grundsatz der Juristen lautet: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Gemäß § 105 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (gpaNRW) für die überörtliche Prüfung zuständig. Sie teilt die Ergebnisse ihrer Prüfung in einem Prüfungsbericht der geprüften Gemeinde, den Aufsichtsbehörden (§§ 119, 120 GO NRW) sowie den Fachaufsichtsbehörden mit. § 63 GO NRW regelt, an wen der Bericht für die Gemeinde gerichtet wird:  Die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, denn dieser vertritt die Gemeinde nach außen.  

Unser Prüfungsbericht liegt nun auf dem Schreibtisch des Bürgermeisters. Wie geht’s weiter? Gemäß § 105 Abs. 6 Satz 1 GO NRW ist dieser verpflichtet, den Prüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) zur Prüfung vorzulegen. Dieser Ausschuss gehört zu den pflichtigen Ausschüssen, die von jeder Gemeinde einzurichten sind (§ 57 Abs. 2 GO NRW). 

 

Grundsätzlich sind auch die Sitzungen des RPA öffentlich. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 48 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 GO NRW. Die Öffentlichkeit der Sitzungen leitet sich aus dem Demokratie- sowie Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Grundgesetz ab. Allerdings sind nicht alle Angelegenheiten, über die der Rat oder seine Ausschüsse beraten, für eine öffentliche Sitzung geeignet. Das bekannteste Beispiel: Grundstückskaufverträge. § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW liefert die Rechtsgrundlage dafür, die Öffentlichkeit bei Angelegenheiten bestimmter Art durch eine Regelung in der Geschäftsordnung des Rates auszuschließen. Welche Angelegenheiten einer bestimmten Art rechtfertigen nun aber den Ausschluss der Öffentlichkeit? Neben den Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. § 6 GO NRW), sind auch diejenigen Angelegenheiten vertraulich, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse einzelner Personen zuwiderlaufen würde (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Konkret: Eine nichtöffentliche Beratung kann durchgeführt werden, wenn das Gemeinwohl oder schutzwürdige Interessen Dritter dies erfordern. Es hat also eine Abwägung zwischen dem Interesse an einer öffentlichen Sitzung und dem Interesse an der Vertraulichkeit der Beratungsgegenstände zu erfolgen.

 

Wie verhält es sich nun bei den Prüfungsberichten der gpaNRW?

 

In den letzten Jahren ist im Zusammenspiel der kommunalen Praxis, der Rechtsprechung und der juristischen Literatur eine Reihe von typischen Angelegenheiten herausgearbeitet worden, bei denen der Ausschluss der Öffentlichkeit aus Gründen des Gemeinwohls allgemein gerechtfertigt ist. Hierzu zählt auch die Rechnungsprüfung durch den RPA und damit auch der gpa-Prüfungsbericht. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster aus dem Jahr 2006 bildet die maßgebliche juristische Grundlage hierfür (OVG Münster, Beschluss vom 07. November 2006 – 15 B 2378/06 -). Gegenstand des damaligen Verfahrens war tatsächlich die Beratung über einen Prüfungsbericht der gpaNRW. Das OVG befand den Ausschluss der Öffentlichkeit für gerechtfertigt. Als Gründe dafür führte es den Charakter der Beratungen durch den RPA und die vorbereitende Funktion für die endgültige Entscheidungsfindung im Rat an.

 

Allerdings begründet die OVG-Entscheidung keine Verpflichtung zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei Angelegenheiten der Rechnungsprüfung. Der Ausschluss der Öffentlichkeit wird lediglich als rechtmäßig angesehen, wenn hierzu eine Regelung in der Geschäftsordnung des Rates getroffen ist.

 

Was folgt daraus für die Arbeit vor Ort? Letztlich liegt es im Ermessen der Kommune, ob sie eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung trifft oder eben nicht. Ist ein solcher Ausschluss in der Geschäftsordnung verankert, gilt dies auch für die Beratungen über den gpa-Prüfungsbericht. Jeder Gemeinde steht es also frei, die Geschäftsordnung so auszugestalten, dass die Beratungen über den Prüfungsbericht der gpaNRW von dem Ausschluss der Öffentlichkeit ausgenommen sind.

 

Tipp: Auch Ratsmitglieder, die nicht dem RPA angehören, können als Zuhörer an den nichtöffentlichen Sitzungen dieses Gremiums teilnehmen.

 

Die Erfahrungen zeigen, dass eine Mehrzahl der Kommunen unsere Ergebnispräsentation in öffentlicher Sitzung durchführt. Was auch möglich ist, weil die gpaNRW aktiv einem Verstoß gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit vorbeugt. Tatsächlich wird beispielsweise in der Prüfung des Themas „Vergabe“ das Kapitel 5.7 „Betrachtung von Einzelmaßnahmen“ im Teilbericht Vergabewesen nicht veröffentlicht. Übrigens: Zu allen im Prüfungsbericht getroffenen Feststellungen und Empfehlungen muss der Rat gem. § 105 Abs. 7 GO NRW eine Stellungnahme beschließen. Die Beratung und Beschlussfassung hierüber muss zwingend öffentlich stattfinden.

 

Außerdem werden alle Prüfungsberichte auf der Homepage der gpaNRW veröffentlicht.