Mit dem zum 01. Januar 2019 in Kraft getretenen 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) wurden die Vorgaben für die örtliche Jahresabschlussprüfung geändert.
U.a. verweist § 102 Abs. 8 GO NRW hinsichtlich der Berichtspflicht über die örtliche Jahresabschlussprüfung und der Formulierung des Bestätigungsvermerkes auf die
§§ 321 und 322 Handelsgesetzbuch (HGB) in der durch Gesetz vom 18. Juli 2017 zuletzt geänderten Fassung (derzeit aktuelle Fassung). Gemäß § 102 Abs. 11 GO NRW sind diese Vorschriften auch für die örtliche Gesamtabschlussprüfung anzuwenden.
§ 321 HGB enthält Vorgaben für die Erstellung des Prüfungsberichtes und § 322 HGB für den Bestätigungsvermerk.
Ziel dieser Ausarbeitung ist es, den Beschäftigten, die mit der Erstellung des Prüfungsberichtes in den örtlichen Prüfungsämtern betraut sind, Hinweise für die Erstellung des Bestätigungsvermerkes aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen zu geben.
Ganz aktuell können Sie jetzt das Muster für einen von der gpaNRW erarbeiteten Bestätigungsvermerk abrufen.
Muster Bestätigungsvermerk
Muster Bestätigungsvermerk
Stand: 19. November 2019
> Download (311.65 KB)Hinweise zum Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk
Hinweise zum Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk
Stand: 11. Juli 2019
Hinweise zum Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk
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