Jahresabschlussprüfung und örtliche Prüfung

„Wir prüfen und beraten die Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen auch in Zukunft.“

Mit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) hat das Land NRW die bisherige Jahresabschlussprüfung gem. § 106 der Gemeindeordnung (GO NRW) durch die Neuregelung in § 103 GO NRW abgelöst. Damit wurde die „örtliche Prüfung der Eigenbetriebe“ (sowie der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen) verfahrensmäßig der örtlichen Prüfung von Jahres- und Gesamtabschlüssen der Kommunen gleichgestellt (§ 103 Abs. 3 Satz 1 GO i. V. m. § 102 GO NRW).

 

Die Zuständigkeit zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen wurde damit von der Gemeindeprüfungsanstalt auf den Betrieb verlagert.

 

Allerdings hat der Landesgesetzgeber eine Übergangsregelung in Artikel 10 Abs. 1 des 2. NKFWG NRW geschaffen. Danach gilt Folgendes:

 

Für Jahresabschlüsse von Betrieben, die für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 endende Wirtschaftsjahre aufzustellen sind, gelten für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Betriebe weiter die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Jahresabschlussprüfung. Insoweit gilt die bisherige Rechtslage weiter. Für die genannten Jahresabschlüsse kommt daher § 106 GO NRW in der zuletzt gültigen Fassung weiter zur Anwendung.

 

Die gpaNRW bleibt damit die gesetzliche Jahresabschlussprüferin. Das Team der Jahresabschlussprüfung bleibt damit für alle bis einschließlich 31. Dezember 2020 aufzustellenden Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe zuständig. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der durchzuführenden Jahresabschlussprüfung. Wir freuen uns über einen zeitnahen Eingang Ihrer Jahresabschlüsse.

 

Auf unserer Homepage finden Sie ergänzende Informationen zur Jahresabschlussprüfung.

 

Was passiert mit Jahresabschlüssen, die nach dem 31. Dezember 2020 aufzustellen sind?

 

Die Zuständigkeit für die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe gem. § 103 GO NRW liegt für diese Jahresabschlüsse bei der Betriebsleitung. Für die Prüfung darf die Betriebsleitung nach Beschluss des Betriebsausschusses auch die gpaNRW beauftragen.

 

Die gpaNRW unterstützt selbstverständlich auch hier weiter die kommunale Familie. Über unser diesbezügliches Angebot werden wir in einem der nächsten Newsletter informieren.

 

Falls Sie bereits aktuelle Rückfragen hierzu haben, stehen Ihnen als Ansprechpartner Sandra Rettler (sandra.rettler [at] gpa.nrw.de / M 0172 272 1126) und Stefan Loepke (stefan.loepke [at] gpa.nrw.de / M 0172 2615 387) zur Verfügung.