Hinweise zur Anwendung des Komponentenansatzes

Das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) vom 18. Dezember 2018 und die am 01. Januar 2019 in Kraft getretene Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) enthalten zahlreiche Neuerungen für die Haushaltsplanung, Finanzbuchhaltung und die Aufstellung der Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse.

 

Eine wesentliche Änderung betrifft die Vorschriften zur Bilanzierung und Abschreibung von Vermögensgegenständen. Diese werden durch den neuen § 36 Abs. 2 KomHVO NRW um die Möglichkeit der Anwendung des Komponentenansatzes erweitert.

 

Aktuell überarbeiten wir unsere Kommentierung zur KomHVO NRW. Vorab möchten wir im Folgenden bereits Hinweise zu den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Komponentenansatzes geben und wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung des Komponentenansatzes beantworten.

 

Ziel dieser Ausarbeitung ist es, den Mitarbeiter/innen in den Kommunen erste Informationen zum Komponentenansatz zu geben. Einige Aspekte sind noch auslegungsbedürftig, so dass nicht alle Sachverhalte und Fragestellungen zum jetzigen Zeitpunkt Berücksichtigung finden konnten.