Seit dem 01. Januar 2021 dürfen gemäß § 94 Absatz 2 GO NRW für die automatisierte Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft nur noch Fachprogramme verwendet werden, die von der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (gpaNRW) zugelassen sind.
Grundlage für die Zulassung bilden allgemeine und fachliche Kriterien, welche die Fachprogramme erfüllen müssen, damit sie für den Einsatz in den nordrhein-westfälischen Kommunen zugelassen werden können.
Unter Einbindung des bei der gpaNRW eingerichteten Arbeitskreises „Programmzulassung“ und in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) wurde nun die seit 2021 gültige Verwaltungsvorschrift „Zulassung von Fachverfahren zur automatisierten Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft nach § 94 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvorschrift Zulassung von Fachverfahren – VwV Zulassung Fachverfahren)“ evaluiert. Hier finden Sie das Ministerialblatt.
Neben redaktionellen Änderungen wurden hierbei auch aktuelle Anforderungen berücksichtigt und in den Kriterienkatalog aufgenommen. So finden sich nun auch explizite Anforderungen für den Betrieb von Anwendungen als „oftware as a service“, für den Bereich der kommunalen Kredit- und Darlehensbewirtschaftung und zum elektronischen Rechnungsworkflow wieder.
Die evaluierte Verwaltungsvorschrift wurde am 19. Juli 2023 veröffentlicht und wird bei neuen Anträgen auf Zulassung nach § 94 Absatz 2 GO NRW entsprechend angewandt. Für bereits zugelassene Fachprogramme erfolgt eine Betrachtung im Zuge der Änderungsmitteilungen („Updates“) der Hersteller.
Inwieweit die jeweilige Version der eingesetzten Fachprogramme über eine gültige Zulassung nach § 94 Absatz 2 GO NRW verfügt, wird von der gpaNRW regelmäßig im Internet veröffentlicht. Eine Übersicht über eingegangene Anträge und den aktuellen Bearbeitungsstand finden Sie hier.