Die gpaNRW unterstützt Ihre Kommune

Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen berät die Kommunen in NRW gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt (GPAG) auf Wunsch in Fragen von Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung.

 

Oftmals haben insbesondere kleine und mittlere kreisangehörige Kommunen Unterstützungsbedarf bei Organisationsfragen, die ihre Verwaltung betreffen.

 

Hier fehlt es häufig an eigenem Know-how und ausreichender personeller Ressource vor Ort. Das wissen wir aus unserer langjährigen Prüfungs- und Beratungspraxis, nicht zuletzt auch aus dem Stärkungspakt Stadtfinanzen NRW, wo die gpaNRW seit 2012 im Auftrag des Landes beratend und unterstützend tätig ist.

 

Wir richten Ihre Verwaltungsstrukturen, Prozesse und Aufgaben zukunftsfest aus und unterstützen Sie bei der Haushaltskonsolidierung.

Unser Angebot bezieht sich konkret auf folgende Fragestellungen:

• Organisationsuntersuchungen

• Kommunale IT (z.B. IT-Prozessoptimierung, eGovernment,

  IT-Strategien und Steuerung, IT-Sicherheit und Risikomanagement)

• Stellenbemessungen

• Stellenbewertungen

• Konsolidierungsberatung (Aufgabenkritik)

• Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen

• Anbahnung und Prüfung von Möglichkeiten der Interkommunalen Zusammenarbeit

 

Derzeit registrieren wir ein erhöhtes Interesse bei Themen wie der Optimierung des kommunaleigenen Baubetriebshofes oder der Einführung elektronischer Rechnungsworkflows. Daneben besteht eine gesteigerte Nachfrage nach Stellenbemessungen (insbesondere auch im technischen Bereich) sowie Stellenbewertungen für Beamte und tariflich Beschäftigte.

Für die Beratung vor Ort in den Kommunen setzt die gpaNRW fachlich qualifiziertes Personal mit kommunalem Hintergrundwissen und langjähriger Erfahrung ein.

Wenn Sie Interesse daran haben, dass wir Ihre Verwaltung in diesen oder anderen Themen beraten, wenden Sie sich direkt an Dirk Glasen oder Thomas Knuth.   

Gerne unterbreiten wir Ihnen ein passgenaues Angebot für Ihre Kommune. Für unsere Beratungsleistungen erheben wir ein Entgelt in Form von Tagewerksätzen und Reisekostenpauschalen (§ 10 Abs. 2 GPAG).