Nach § 7 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KorruptionsbG NRW geben die Mitglieder der Organe u. a. der Anstalten öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstellt sind, gegenüber dem Leiter der Einrichtung schriftlich Auskunft über
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 S. 5 AktG,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und 2 LOG NRW genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Die Organe der gpaNRW sind nach § 3 GPAG die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Präsident.
Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Veröfffentlichungspflicht nach § 7 KorruptionsbG NRW zum 31. Dezember 2023
Veröfffentlichungspflicht nach § 7 KorruptionsbG NRW zum 31. Dezember 2023
Veröfffentlichungspflicht nach § 7 KorruptionsbG NRW zum 31. Dezember 2023
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