Pflicht: Barrierefreiheit und Leichte Sprache

Auslöser ist die EU-Richtlinie 2016/2102, die in nationales Recht umgesetzt wurde. Demnach müssen alle Websites seit Ende September 2020 und die mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes NRW bis 23. September 2021 eine Erklärung zum Stand der Barrierefreiheit enthalten und auf nicht barrierefreie Inhalte hinweisen. Die Erklärung ist mit einem elektronischen Kontaktformular verbunden, über das dem Betreiber etwaige Barrieren gemeldet oder Fragen gestellt werden können.

 

Mit „öffentliche Stellen“ sind neben Verwaltungen, Behörden und Ämtern auch sämtliche Unternehmen gemeint, die in öffentlicher Trägerschaft sind. Also müssen beispielsweise auch Stadtwerke ihren Internetauftritt barrierefrei machen. Die Vorschriften für barrierefreie Internetseiten schließen ausdrücklich die kommunale Ebene ein.

 

Barrierefreie Homepage - das bedeutet unter anderem auch, dass Portal-Betreiber Informationen in "Leichter Sprache" anbieten sollen. Es geht nicht nur darum, dass Besucher die Schrift bei Bedarf vergrößern oder den Kontrast verbessern können. Es geht insbesondere um verständliche Informationen.

 

Weitere Hinweise erhalten Sie auf der Website der Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik unter https://www.mags.nrw/ueberwachungsstelle-barrierefreie-informationstechnik oder der Bundesfachstelle Barrierefreiheit https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Home/home_node.html.